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title: "Marktplatz-Creator-Lizenzvertrag"
publishDate: "2026-09-04 12:00"
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# Marktplatz-Creator-Lizenzvertrag

**Fassung vom 4. September 2026.** Dieser Vertrag gilt erst nach der in Ziffer 1 beschriebenen ausdrücklichen, einzeln protokollierten Annahme der Creator-Marktplatz-Vereinbarungswurzel, die genau diese Fassung verankert.

## 1. Was dieser Vertrag ist und wie er geschlossen wird

1.1 Dieser Vertrag ist die ausdrückliche Lizenzvereinbarung zwischen der im Onboarding zugelassenen natürlichen oder juristischen Person („Creator") und der Coflnet GmbH („Coflnet", „wir"), auf deren Grundlage Inhalte des Creators über den Coflnet-Marktplatz vertrieben werden. Eine natürliche Person nimmt selbst an. Eine juristische Person nimmt nur durch den im Onboarding verifizierten volljährigen Vertretungsberechtigten an. Die angenommene Creator-Marktplatz-Wurzel verankert außerdem die genauen [Kernbedingungen](/de/terms-of-service), Handels- und Programmbedingungen, SkyCofl-Dienstbedingungen und Expertenmarktplatz-Bedingungen. Dieser Vertrag bestimmt das Creator-Verhältnis und die eingeräumten Rechte; die kundenbezogenen Marktplatz-Bedingungen bestimmen Erwerb und verwaltete Empfängerlizenz; im Übrigen gelten die Kernbedingungen.

1.2 **Eine Teilnahme am Marktplatz gibt es nur auf Grundlage dieses ausdrücklich geschlossenen Vertrags.** Weder die Registrierung eines Kontos, die Annahme einer anderen Vereinbarungswurzel, das anderweitige Hochladen von Inhalten noch das Ansehen des Marktplatzes schließen ihn. Er kommt erst zustande, wenn Coflnet Ihnen die Creator-Marktplatz-Wurzel im Onboarding bereitgestellt hat und Sie sie durch eine protokollierte, eindeutige Handlung ausdrücklich annehmen; Coflnet protokolliert Wurzel-Hash, Sprache, Konto, Kanal und Serverzeit. Schweigen, fortgesetzte Nutzung oder das Schließen eines Hinweises gelten niemals als Annahme.

1.3 Die alte/statische Zulassungsliste für kostenlose Anbieter erlaubt nur Veröffentlichungen zum Preis null und ist kein Verkäuferreview für entgeltliche Angebote. Entgeltliche Veröffentlichungen erfordern einen gesonderten aktuellen, manuell geprüften Verkäuferdatensatz. Jeder Weg gilt erst, nachdem der Creator—und ein nach Ziffer 2.2 erforderlicher Vertreter—die für das Angebot erforderliche genaue Creator-Marktplatz-Wurzel angenommen hat. Kostenlose Veröffentlichungen können aus jedem Land zugelassen werden, für das Coflnet das schlanke Geschäftsfähigkeits- und Rechtereview durchführen kann, und dürfen weltweit erworben werden. **Entgeltliche** Veröffentlichungen sind derzeit auf Creator begrenzt, die in einem **EU-Mitgliedstaat oder den Vereinigten Staaten** ansässig oder niedergelassen und steueransässig sind oder die **im Vereinigten Königreich steueransässig und in England oder Wales ansässig oder niedergelassen** sind. Anlage A enthält die Behandlung nach Land und Creator-Art für entgeltliche Veröffentlichungen.

## 2. Wer teilnehmen kann

2.1 Ein Creator, der als natürliche Person handelt, muss authentifizierter Kontoinhaber und mindestens 16 Jahre alt sein. Ein bestehender Eintrag in der alten kostenlosen Liste genügt nach der Annahme der genauen Wurzel nach Ziffer 1.3 für Veröffentlichungen zum Preis null; vor Aufnahme eines neuen kostenlosen Anbieters prüft Coflnet schlank Konto, Land, Alter/Geschäftsfähigkeit und Rechte. Eine entgeltliche Veröffentlichung erfordert zusätzlich einen gesonderten manuell geprüften Verkäuferdatensatz für das anwendbare Land und Geschäftsfähigkeitsrecht sowie vor der ersten entgeltlichen Bereitstellung erklärte Creator-Art, Steueransässigkeit und Abrechnungsbelegweg, aber kein vollständiges Identitäts- oder Auszahlungs-Onboarding, sofern das Gesetz es nicht schon dann verlangt. Ein Minderjähriger darf kostenlose und entgeltliche Konfigurationen nur über das Vertreterverfahren nach 2.2 und das manuelle Review des anwendbaren Rechts anbieten. Die Vertreterannahme allein garantiert nicht, dass die Teilnahme nach dem Recht jedes Landes wirksam ist.

2.2 Bevor ein Minderjähriger diesen Vertrag annehmen oder eine Konfiguration veröffentlichen darf, muss der im Review gesondert benannte und hinsichtlich seiner Vertretungsmacht geprüfte gesetzliche Vertreter genau diese Vertragswurzel erhalten und mit seinem eigenen Discord-Konto annehmen. Der Vertreter bestätigt, allein vertretungsbefugt oder von allen weiteren erforderlichen Personen ermächtigt zu sein, und genehmigt Annahme, Lizenzeinräumung und entgeltliche Teilnahme des Minderjährigen. Der Minderjährige muss zusätzlich selbst über `sellconfig` annehmen; keine Handlung ersetzt die andere. Eine fehlende, veraltete oder widerrufene Vertreterannahme verhindert die Veröffentlichung. Verlangt das auf den Minderjährigen anwendbare Recht für die entgeltliche Tätigkeit zusätzlich eine Gewerbeanmeldung oder eine behördliche oder gerichtliche Genehmigung—etwa die familiengerichtliche Genehmigung nach § 112 BGB für den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts—, wartet die Veröffentlichung, bis diese Anmeldung oder Genehmigung dokumentiert ist.

2.3 Eine von einem Minderjährigen verdiente Creator-Vergütung gehört dem Minderjährigen und wird als sein vertragliches Vergütungsguthaben erfasst. Die Abwicklung setzt das Zahlungsempfänger-Onboarding nach den Ziffern 6 und 7 voraus. Soweit Gesetz und Auszahlungsdienstleister es erlauben, darf das Auszahlungsziel ein Konto des verifizierten Vertreters sein, das dieser ausschließlich für den Minderjährigen hält; die Vergütung geht dadurch nicht auf den Vertreter über.

2.4 Bei einem unternehmerischen Creator ist das Unternehmen vertraglicher Lizenzgeber und Zahlungsempfänger. Coflnet prüft Unternehmen, Registrierung, Steuerstatus, soweit erforderlich wirtschaftlich Berechtigte sowie Identität und Vertretungsmacht des volljährigen Unterzeichners. Die Unternehmereigenschaft umgeht keine Regeln zur Geschäftsfähigkeit Minderjähriger. Ein von Erwachsenen beherrschtes Unternehmen darf Inhalte unter Mitwirkung eines Minderjährigen nur einreichen, wenn es sämtliche erforderlichen Rechte wirksam hält oder lizenzieren darf und sein volljähriger Vertretungsberechtigter die Zusicherungen dieses Vertrags abgibt.

2.5 Der Creator handelt als unabhängiger Lizenzgeber. Dieser Vertrag begründet weder Arbeitsverhältnis, Vertretungsmacht, Gesellschaft noch eine Pflicht, Inhalte zu erstellen oder einzureichen. Eine wiederholte entgeltliche Tätigkeit kann nach dem auf den Creator anwendbaren Recht eine Gewerbe-, Umsatzsteuer- oder sonstige Steuerregistrierung erfordern; erforderliche Registrierungen sind Sache des Creators. Über die Zulassung entscheidet Coflnet diskriminierungsfrei, aber nach billigem Ermessen; ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

2.6 Erfährt Coflnet begründet, dass eine Erklärung des Creators zu Alter, Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsmacht unrichtig sein könnte, darf Coflnet neue Veröffentlichungen, Erwerbe und die Abwicklung während der Prüfung aussetzen. Den betroffenen Erwerben zugeordnete Beträge bleiben bis zur Klärung erfasst und verfallen nicht allein wegen der ausgesetzten Abwicklung. Soweit das anwendbare Recht es zulässt, kann der Mangel durch die gesonderte Genehmigung des erforderlichen gesetzlichen Vertreters oder durch die Genehmigung des Creators nach Erreichen der vollen Geschäftsfähigkeit geheilt werden. Wird die Genehmigung verweigert oder ist eine Heilung nicht möglich, darf Coflnet die betroffenen Inhalte entfernen, betroffene Besteller erstatten und die entsprechenden Creator-Vergütungen transparent berichtigen. Zwingende Rechte und Ansprüche wegen nachgewiesener Täuschung bleiben unberührt.

## 3. Erfasste Inhalte

3.1 „**Marktplatz-Inhalte**" sind Inhalte einer Kategorie, die der Marktplatz ausdrücklich zur Einreichung öffnet. Zum Wirksamkeitszeitpunkt dieser Fassung sind **Experten-Konfigurationen** die Kategorie für maschinenlesbare Einstellungen, Filter, Voreinstellungen, Automatisierungsverhalten und andere Software-Regeln, die innerhalb eines unterstützten Coflnet- oder SkyCofl-Dienstes ausgewertet werden, sowie für einen anderen im Checkout ausdrücklich nach den Expertenmarktplatz-Bedingungen bezeichneten Inhalt. Coflnet kann weitere Kategorien öffnen; die Marktplatzinformation jeder Kategorie beschreibt die zulässigen Inhalte, technischen Anforderungen, Prüfkriterien und etwaige kategoriespezifische Bedingungen, und ein Creator reicht in einer neuen Kategorie erst nach einer weiteren ausdrücklichen, protokollierten Annahme dieser Kategorieinformation ein.

3.2 Marktplatz-Inhalte dürfen nicht enthalten: Zugangsdaten oder andere Geheimnisse; personenbezogene Daten Dritter, die für die offengelegte Funktion unnötig oder rechtswidrig sind; Schadsoftware oder absichtlich schädliche Anweisungen; Inhalte, die Immaterialgüter- oder sonstige Rechte Dritter verletzen; oder Inhalte, deren Vertrieb gegen die auf sie anwendbaren Regeln des Spielbetreibers verstoßen würde.

## 4. Lizenz, die Sie Coflnet einräumen

4.1 Für jeden angenommenen Marktplatz-Inhalt räumen Sie Coflnet das **nicht ausschließliche**, weltweite Recht ein, für die Dauer seiner Listung und jeder Empfängerlizenz aus einem während der Listung erfolgten Erwerb einschließlich der anfänglichen fünfjährigen verwalteten Aktualisierungsperiode, jeder ausdrücklich protokollierten kostenlosen zweijährigen Aktualisierungsperiode und des sechsmonatigen Downloadfensters bei Stilllegung: den Inhalt zu speichern, zu vervielfältigen und technisch anzupassen; seine Regeln zu pflegen, zu berichtigen oder zu ersetzen, soweit dies für Vertragsmäßigkeit oder Sicherheit gesetzlich erforderlich ist; das Angebot mit Name, Beschreibung, Version, Preis des Inhalts und Ihrem öffentlichen Minecraft- oder Creator-Namen anzuzeigen; bezeichnete Fassungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach den Expertenmarktplatz-Bedingungen an Empfänger zu vertreiben und zu lizenzieren; den Stilllegungsdownload bereitzustellen; und den unterstützten Update-Pfad für von Ihnen freiwillig veröffentlichte Fassungen zu betreiben. Coflnet schreibt Ihnen eine kreative Änderung nur zu, wenn sie von Ihnen stammt.

4.2 Die Lizenz ist der Sache nach nicht ausschließlich, nicht nur dem Namen nach: Es steht Ihnen frei, Ihre Inhalte anderswo zu nutzen, zu veröffentlichen und zu vertreiben, zu jedem Preis, und Coflnet verlangt keine Meistbegünstigung. Alle hier nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei Ihnen.

4.3 Coflnet ist für jeden Erwerb über den Dienst **Verkäufer gegenüber dem Besteller und Lizenzgeber gegenüber dem Empfänger**; Sie sind gegenüber keinem von beiden Verkäufer. Coflnet wickelt Kauf, Umsatzsteuer der Kundentransaktion, Widerrufsrechte, gesetzliche Gewährleistung und Erstattungen des Kundenkaufs nach den Expertenmarktplatz- und Handels- und Programmbedingungen ab.

## 5. Ihre Zusicherungen

Für jeden eingereichten Inhalt sichern Sie zu: Er ist Ihr eigenes Werk oder Sie halten alle Rechte, die für die Lizenz nach Ziffer 4 erforderlich sind; seine beschriebene Nutzung verletzt keine Ihnen bekannten Rechte Dritter; Ihre Angebotsangaben sind zutreffend; und Sie nutzen den Marktplatz nicht, um Gegenleistungen zwischen Nutzern zu verschleiern, Eigengeschäfte zu tätigen oder über verbundene oder kontrollierte Konten Vergütungen zu erzeugen. Macht ein Dritter gegenüber Coflnet Rechte an Ihrem Inhalt geltend, kann Coflnet die Listung nach dem abgestuften Verfahren der Kernbedingungen aussetzen und informiert Sie; Ihre gesetzlichen Einwendungen und Coflnets gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

## 6. Vergütung

6.1 Die Lizenzvergütung für einen abgeschlossenen entgeltlichen Erwerb von Coflnet beträgt fest **0,70 EUR je 300 CoflCoins des Angebotspreises**, anteilig für andere Angebotsbeträge und auf den Cent abgerundet, zuzüglich Umsatzsteuer, soweit der Creator gesetzlich verpflichtet ist, sie Coflnet in Rechnung zu stellen, sofern nicht eine vor Veröffentlichung des betroffenen Inhalts geschlossene individuelle Programmvereinbarung eine andere Berechnung vorsieht. Kundentransaktionssteuer, CoflCoin-Einkaufspreis des Bestellers, Zahlungsabwicklungskosten und eine von Coflnet finanzierte Preissenkung oder Aktion mindern diese Vergütung nicht. Angebotspreis und feste Vergütung werden vor der entgeltlichen Veröffentlichung angezeigt. Eine Creator-Schenkung erzeugt keine Vergütung von Coflnet.

6.2 Eine Vergütung wird mit Abschluss des Erwerbs als vorgemerkt erfasst. Sie wird verfügbar, sobald Coflnet die Gegenleistung erhalten hat, eine anwendbare Widerrufsfrist ohne Widerruf abgelaufen und der Inhalt bereitgestellt ist. Eine Erstattung oder Kaufstornierung vor Verfügbarkeit hebt den entsprechenden vorgemerkten Betrag auf; nach Verfügbarkeit wird sie als nachvollziehbare Korrektur erfasst und überschreibt den ursprünglichen Eintrag niemals stillschweigend. Eine Berichtigung ist auf den Anteil der Creator-Vergütung begrenzt, der dem tatsächlich erstatteten, rückbelasteten, durch Chargeback entzogenen oder im Rahmen einer nachträglichen Abhilfe geminderten Betrag zuzuordnen ist. Ein offenes Chargeback-Verfahren mindert die Vergütung nicht. Bestätigt das endgültige Ergebnis des Zahlungsdienstleisters oder Kartensystems das Chargeback zulasten von Coflnet, behandelt Coflnet den betroffenen Erwerb als Kaufstornierung: Der Empfänger verliert die Konfigurationslizenz und den Anspruch auf die verwaltete Aktualisierungsfunktion, und die entsprechende Creator-Vergütung wird storniert oder berichtigt. Wurde die betroffene Vergütung bereits abgewickelt, darf Coflnet die Berichtigung nach Benachrichtigung mit künftigen Creator-Vergütungen verrechnen; eine unmittelbare Rückzahlung ist nur geschuldet, soweit Coflnet ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch zusteht. Eine verfügbare Vergütung bleibt bis zur Abwicklung, Berichtigung oder anderweitigen rechtmäßigen Erfüllung ein vertragliches Vergütungsguthaben; das Vergütungskonto ist kein Bank-, Zahlungs- oder Treuhandkonto.

6.3 **Auszahlung:** Eine Geldauszahlung kann für einen **Bruttobetrag von mindestens 70 EUR** beantragt werden und ist frei von einem Coflnet-Auszahlungsentgelt; Coflnet trägt seinen eigenen Prüf- und Abwicklungsaufwand und erhebt keinen Aufschlag. Beantragter Bruttobetrag und Auszahlung werden vor Bestätigung angezeigt; Sie dürfen stattdessen warten und Guthaben ansammeln. Das Guthaben verfällt nie; endet dieser Vertrag so, dass keine weiteren Vergütungen entstehen können, dürfen Sie die Abwicklung des verbleibenden verfügbaren Betrags unterhalb der Schwelle verlangen. Kosten der Kundenzahlungsabwicklung und Transaktionssteuern auf Kundenverkäufe werden nicht auf Sie verlagert. Vollständige Identitäts-, Steuer-/Zahlungsempfängernachweis-, Sanktions-, Rechnungs- und Auszahlungszielprüfungen werden erst vor der ersten Auszahlung abgeschlossen oder früher, wenn das Gesetz es verlangt; die auszuzahlenden Beträge werden bei Beantragung geprüft. Anlage A enthält die länderspezifischen Regeln.

## 7. Steuern und Abrechnungen

7.1 Der Abrechnungsbeleg richtet sich nach Creator-Art und Steueransässigkeit, die für eine entgeltliche Veröffentlichung erklärt und im Zahlungsempfänger-Onboarding bestätigt werden. Eine **nicht unternehmerisch handelnde natürliche Person** erhält eine Vergütungsabrechnung, die nicht als Umsatzsteuerrechnung des Creators dargestellt wird. Ein **EU-Unternehmen** stellt eine eigene Rechnung nach dem Recht seines Landes. Ein **umsatzsteuerregistriertes UK-Unternehmen** schließt die Self-billing-Vereinbarung in A.4; ein nicht umsatzsteuerregistriertes UK-Unternehmen erhält eine Settlement-Abrechnung ohne Umsatzsteuerausweis. Ein **US-Creator** erhält eine Settlement-Abrechnung statt einer EU- oder UK-Umsatzsteuerrechnung. Coflnet wählt den anwendbaren Weg vor der ersten entgeltlichen Bereitstellung; vollständige Nachweise und Auszahlungsangaben werden vor der Abwicklung fällig, sofern das Gesetz sie nicht früher verlangt.

7.2 Ein EU-Unternehmen übermittelt vor der Auszahlung eine Rechnung mit den in seinem Land vorgeschriebenen Angaben. Coflnet kann dafür Betrags- und Transaktionsdaten bereitstellen; diese Daten sind nicht die Rechnung des Creators. Beanstandete Angaben werden berichtigt und wesentliche Änderungen der Steuerregistrierung unverzüglich mitgeteilt. Ein UK-Self-billing-Creator stellt für eine erfasste Leistung keine doppelte Rechnung aus.

7.3 Vergütungen sind Entgelt für die Überlassung von Rechten. Coflnet wendet die in Anlage A beschriebenen Steuerabzugs-, Umsatzsteuer- und Melderegeln an und wickelt erst ab, wenn das für diese Abwicklung verhältnismäßig erforderliche Zahlungsempfänger-Onboarding abgeschlossen ist. Für Registrierungen, Erklärungen und Steuern des Creators bleibt dieser verantwortlich. Coflnet gibt jede nach anwendbarem Recht erforderliche Informationsmeldung oder Behördenmeldung ab und verspricht nicht, dass keine erforderlich sein wird.

## 8. Moderation, Delisting und Entfernung

Coflnet darf Marktplatz-Inhalte nach dem abgestuften, verhältnismäßigen Verfahren der Kernbedingungen prüfen, ablehnen, delisten oder aussetzen—auch wegen Rechtsbeschwerden, Sicherheitsproblemen, Qualitäts- oder Regelverstößen—und informiert Sie mit Gründen und einem Widerspruchsweg. Sie dürfen Aktualisierungen veröffentlichen, die Coflnet über den unterstützten Weg vertreibt, sind aber nicht verpflichtet, eine Konfiguration zu verbessern oder zu aktualisieren. Coflnet bleibt als Anbieter nur soweit das anwendbare Recht dies verlangt für Aktualisierungen zu Vertragsmäßigkeit oder Sicherheit verantwortlich. Ein Delisting beendet neue Erwerbe, aber weder Empfängerlizenzen an bereits bereitgestellten Fassungen noch eine anfängliche Aktualisierungsperiode oder bereits protokollierte kostenlose zweijährige Verlängerung noch den Stilllegungsdownload nach den Expertenmarktplatz-Bedingungen. Coflnet darf eine Verlängerung nur nach Maßgabe dieser Bedingungen protokollieren; der weitere Betrieb garantiert keine.
Coflnet darf Ihnen außerdem erlauben, Ihre eigene Konfiguration nach diesen Bedingungen unentgeltlich als Creator-Schenkung zu gewähren, auch über den unterstützten Befehl `giftconfig`. Sie dürfen nur diese gekennzeichnete Schenkung über den unterstützten Befehl `takeconfig` für die Zukunft beenden, insbesondere wegen Vertragsverletzung oder Kopierens; einen gewöhnlichen unentgeltlichen Erwerb oder eine entgeltliche Lizenz dürfen Sie nicht widerrufen. Eine Schenkung darf keine Nebenleistung haben oder erfüllen, und Sie dürfen weder eine Schenkung noch ein kostenloses Angebot noch einen anderen unterstützten Zugangsweg nutzen, um einen außerhalb von Coflnet geschlossenen Verkauf oder ein anderes entgeltliches Geschäft zu erfüllen, bereitzustellen oder abzuwickeln; ein entgeltlicher Vertrieb über den Coflnet-/SkyCofl-Dienst erfolgt ausschließlich über Coflnets eigenen Checkout. Ihre Freiheit nach Ziffer 4.2, Ihre Inhalte außerhalb des Dienstes zu nutzen, zu veröffentlichen und zu verkaufen, bleibt unberührt—Coflnet stellt lediglich keine Inhalte bereit oder aktualisiert sie, um ein solches externes Geschäft zu erfüllen, und ist dafür weder Verkäufer noch Lizenzgeber oder Garant.

## 9. Laufzeit und Beendigung

9.1 Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Sie können ihn jederzeit mit Wirkung für die Zukunft beenden, indem Sie Ihre Inhalte delisten und die Beendigung über Ihr Konto oder [support@coflnet.com](mailto:support@coflnet.com) erklären; Coflnet kann ihn mit angemessener Frist oder aus wichtigem Grund nach den Kernbedingungen beenden.

9.2 Die Beendigung beendet neue Einreichungen und neue Erwerbe. Unberührt bleiben: Empfängerlizenzen an vor der Beendigung bereitgestellten Fassungen; eine anfängliche fünfjährige oder ausdrücklich protokollierte kostenlose zweijährige verwaltete Aktualisierungsperiode; der Update-Pfad für von Ihnen freiwillig veröffentlichte Fassungen; der sechsmonatige Stilllegungsdownload; vorgemerkte Vergütungen, die weiterhin verfügbar werden und nach Ziffer 6 abgewickelt werden; und Unterlagen, die Coflnet gesetzlich aufbewahren muss. Die Ziffern 4, 5, 7 und diese Ziffer gelten fort, soweit dies dafür erforderlich ist.

## 10. Änderungen, Recht und zwingende Rechte

Eine Änderung dieses Vertrags oder einer anderen verankerten Abhängigkeit erfordert eine neue Vereinbarungswurzel und ausdrückliche Annahme; Schweigen gilt niemals als Zustimmung. Es gelten die Rechtswahl- und Gerichtsstandsregeln der Kernbedingungen: Maßgeblich ist deutsches Recht; zwingende Schutzvorschriften am gewöhnlichen Aufenthalt eines Verbrauchers bleiben unberührt. Dieser Vertrag beschränkt keine Rechte, auf die nach dem für Sie geltenden Recht nicht verzichtet werden kann.

## Anlage A: Länderspezifische Auszahlungs- und Steuerregeln

*Diese Anlage beschreibt die Regeln, die Coflnet bei der Abwicklung von Lizenzvergütungen anwendet. Sie fasst die Rechtslage zum Datum dieser Fassung zusammen, ist keine Steuerberatung für Sie, und gesetzliche Regeln gehen bei Änderungen vor.*

### A.1 Regeln für jedes Land

- **Identifizierung vor Auszahlung:** Das deutsche Steuerrecht (§ 160 AO) verlangt, dass Coflnet genau weiß, wer eine abziehbare Vergütung erhält. Die Geldauszahlung erfolgt erst nach Abschluss des Zahlungsempfänger-Onboardings nach den Ziffern 2 und 7.
- **Sanktionsprüfung:** Vor der Abwicklung wird der Zahlungsempfänger gegen die anwendbaren EU- (und, soweit einschlägig, weitere) Sanktions- und Restriktionslisten geprüft; die Abwicklung wird verweigert oder ausgesetzt, solange ein Treffer ungeklärt ist oder sie rechtswidrig wäre.
- **Währung:** Vergütungen lauten auf **EUR** und werden in EUR gezahlt. Ihre Bank darf eigene Währungsumrechnungskosten berechnen, die außerhalb des Einflusses von Coflnet liegen.
- **Steuerabzug bei Lizenzvergütungen:** Lizenzvergütungen sind Entgelt für Rechteüberlassung. Bei Creatorn, die **nicht in Deutschland steueransässig** sind, verlangt § 50a EStG grundsätzlich 15% Steuerabzug zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt 15,825%). Coflnet wendet eine gesetzliche Vereinfachung oder Abkommensentlastung nur an, wenn deren Voraussetzungen oder eine gültige BZSt-Bescheinigung für die Zahlung dokumentiert sind; sonst wird die Steuer einbehalten, abgeführt und bescheinigt.
- **Umsatzsteuer:** Handeln Sie als Unternehmer, wird Ihre Lizenz an Coflnet grundsätzlich dort besteuert, wo Coflnet ansässig ist (Deutschland); die Vergütung eines ausländischen unternehmerischen Creators wird regelmäßig im Reverse-Charge-Verfahren mit Ihrer USt-/Steuernummer in der Abrechnung abgewickelt. Ein deutscher Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder eine Privatperson weist keine Umsatzsteuer aus.

### A.2 Deutschland

Kein § 50a-Abzug bei deutscher Steueransässigkeit; Sie erklären die Einkünfte selbst (Einkommen- oder Gewerbesteuer). Deutsche Unternehmen stellen eine Rechnung und berechnen Umsatzsteuer, sofern keine Ausnahme wie § 19 UStG gilt. Eine SEPA-Überweisung ist verfügbar, soweit sie angezeigt wird; für Auszahlungsentgelte gilt Ziffer 6.3.

### A.3 Andere EU-Mitgliedstaaten

Eine SEPA-Überweisung ist verfügbar, soweit sie angezeigt wird; für Auszahlungsentgelte gilt Ziffer 6.3. Der § 50a-Abzug gilt, sofern nicht für die Zahlung eine gesetzliche oder vom BZSt bestätigte Entlastung dokumentiert ist. Ein Unternehmens-Creator stellt seine landesgerechte Rechnung; Reverse Charge gilt regelmäßig, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.

### A.4 England und Wales

Nordirland und Schottland werden von dieser Fassung für entgeltliche Veröffentlichungen nicht unterstützt. Für verfügbare Auszahlungswege und -entgelte gilt Ziffer 6.3. Der § 50a-Abzug gilt, sofern nicht für die Zahlung eine gesetzliche oder vom BZSt bestätigte Entlastung dokumentiert ist. Creator versteuern ihre Einkünfte selbst gegenüber HMRC. Ein nicht umsatzsteuerregistriertes Unternehmen erhält eine Settlement-Abrechnung, die keine Umsatzsteuerrechnung ist. Bei einem umsatzsteuerregistrierten Unternehmen bilden dieser Vertrag sowie die im Onboarding erfassten rechtlichen Namen, Anschriften und Umsatzsteuernummern die schriftliche Self-billing-Vereinbarung. Sie beginnt mit Annahme, endet nach zwölf Monaten oder mit diesem Creator-Vertrag und muss ausdrücklich erneuert werden. Das Unternehmen stimmt zu, dass Coflnet für jede erfasste Leistung Self-billed invoices ausstellt und es diese annimmt; es stellt keine doppelten Rechnungen aus und meldet geänderte oder beendete Umsatzsteuerregistrierung sowie Unternehmensübertragungen unverzüglich. Coflnet bezeichnet einen etwaigen ausgelagerten Rechnungsaussteller. Jeder Beleg enthält die Pflichtangaben, „SELF-BILLING“ und die anwendbare Erklärung zur output tax.

### A.5 Vereinigte Staaten

Kein SEPA; für Auszahlungsentgelte gilt Ziffer 6.3. Der § 50a-Abzug gilt, sofern nicht für die Zahlung eine gesetzliche oder vom BZSt bestätigte Entlastung dokumentiert ist; ein Bescheinigungsantrag kann einen IRS-Ansässigkeitsnachweis verlangen. Coflnet protokolliert die geprüfte US-Steuerbescheinigung und erstellt eine Settlement-Abrechnung; jede Partei gibt die nach US-amerikanischem oder deutschem Recht von ihr verlangte Informationsmeldung ab. US-Creator erklären ihre Einkünfte selbst.

### A.6 Für entgeltliche Veröffentlichungen nicht unterstützte Länder

Ein Creator außerhalb der entgeltlichen Gebiete nach Ziffer 1.3—einschließlich Nordirland, Schottland, Kanada, Brasilien und der Türkei—darf nach dem manuellen Geschäftsfähigkeits- und Rechtereview für kostenlose Veröffentlichungen zugelassen werden, kann aber keinen Preis festlegen und verdient aus diesem kostenlosen Erwerb keine Vergütung. Die entgeltliche Unterstützung eines weiteren Landes erfordert einen geprüften Steuer-, Rechnungs- und Auszahlungsweg sowie eine neue ausdrücklich angenommene Vertragswurzel.
